Egal ob als Urlauber nur kurz oder als Auslandsdeutscher für immer im Ausland: Oft haben Sie das Recht zu wählen und sogar gewählt zu werden
Wählen und gewählt werden
Auch im Ausland haben Deutsche oft das Recht zu wählen, mitunter können sie sogar gewählt werden. Ob und unter welchen Umständen Sie während Ihres Auslandaufenthaltes an welchen Wahlen teilnehmen dürfen, das kommt darauf an, in welchem Land Sie sich gerade aufhalten oder leben.
In den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU)
dürfen Sie an den Kommunalwahlen Ihres Gastlandes teilnehmen, wenn Sie seit mindestens drei Monaten fest („Resident“) in diesem Land leben und sich rechtzeitig in das Wählerverzeichnis Ihres Wohnortes haben eintragen lassen (z.B. auf den Bürgermeisterämtern). Hierzu benötigen Sie als Nachweis entweder die „EU-Residentenkarte“ des Gastlandes, oder Ihren letzten Steuerbescheid Ihres Gastlandes, oder einen anderen Nachweis, dass Sie fest und ständig in dieser Gemeinde wohnen (mitunter genügt hierzu die Rechnung Ihrer Telefongesellschaft oder des Stromanbieters, der Mietvertrag und der deutsche Personalausweis). Sie müssen aber an Eidesstatt erklären, dass Sie keinen anderen Erstwohnsitz mehr haben und nicht mehr in Ihrem Heimatland oder in einem anderen EU-Land an einer Kommunalwahl teilnehmen.
Deutscher Bürgermeister in Spanien
Ja, Sie dürfen als Resident nicht nur im EU-Gastland wählen, sondern dort auch Parteien beitreten, oder sich als Einzelkandidat(in) aufstellen und in den Gemeinderat wählen lassen. Dort können Sie sogar Bürgermeister oder Gemeindevorsteher werden, ohne die Staatsangehörigkeit Ihres Gastlandes zu haben. Für EU-Mitlgieder ist dies nicht nur in Spanien, sondern in allen Mitgliedsländern möglich. Wenn sie sich nur vorübergehend als Urlauber in einem Land befinden, nehmen Sie nicht dort, sondern in Deutschland an Kommunalwahlen teil.
An nationalen Parlamentswahlen oder Präsidentenwahlen des Gastlandes
dürfen nur Einheimische, aber keine Bürger anderer EU-Staaten teilnehmen. Sie können aber – egal ob Sie kurzzeitiger Urlauber oder fester Resident sind – während Ihres Auslandsaufenthaltes an den Wahlen zum deutschen Bundestag und zum Europaparlament durch Briefwahl teilnehmen. Die Briefwahlunterlagen besorgen Sie sich entweder vom heimatlichen Wahlleiter Ihrer deutschen Wohngemeinde, oder mindestens sechs Wochen vor der Wahl über das deutsche Auslandskonsulat im Gastland.
Trotz Wohnsitz im Ausland Teilnahme an der Bundestagswahl
Ja, auch wenn Sie bereits X-Jahre fest im Ausland leben und nicht mehr in Deutschland gemeldet sind, dürfen Sie noch an den Wahlen zum deutschen Bundestag teilnehmen. Hierzu müssen Sie weiterhin die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen (die Sie im Normalfall ohnehin nicht verlieren) und an Eidesstatt erklären, dass Sie nach 1949 mindestens für sechs Monate an einem Stück innerhalb der Bundesrepublik Deutschland fest gemeldet waren.
Außerhalb der EU-Länder
(z.B. in Übersee) dürfen Sie weder an lokalen, kommunalen oder nationalen Wahlen teilnehmen (es sei denn, sie besitzen – auch – die Staatsbürgerschaft Ihres Gastlandes). Aber auch in diesen Nicht-EU-Ländern dürfen Sie per Briefwahl (siehe oben) an den Wahlen zumk Bundestag und zum EU-Parlament teilnehmen..
Weitere Informationen zum Wahlrecht
finden Sie im Internet auf den Webseiten des deutschen Bundestages, des Europaparlamentes, des Außen- bzw. Innenministeriums, der Landes- und Kommunalwahlleiter Ihrer Bundesländer und Gemeinden, sowie auf den Webseiten der deutschen Botschaften und Konsulaten im Ausland
Quelle: Michael Kuss (Berlin) www.kussmanuskripte.de

Martina Schmieder

